Beitragsordnung

 

§ 1 Grundsatz
 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die

Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von

der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 

Die aktuell gültige Version wurde am 13.12.2019 beschlossen. 

 

§ 2 Beschlüsse

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und

Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden ab dem 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem

der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein

anderer Termin festgelegt werden.

 

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

 

2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können auf Wunsch vom Beitrag befreit werden. 

 

3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere

bei Inanspruchnahme von Ermäßigungen (Schüler/Studenten/Rentner). 

 

4. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des

Badischen Sportbundes Nord e.V. und die Verbandsbeiträge der jeweiligen Sportarten sowie 

der Eintritt ins Schwimmbad während der Überlassungszeiten des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag "mit Trainer" beinhaltet zusätzlich das Training in den jeweils zugeteilten Gruppen. Wer zwei Trainingsgruppen besuchen möchte, kann dies mit einem Aufschlag auf den Beitrag beantragen. 

 

5. Der Quartalsmitgliedsbeitrag wird jeweils am Anfang des Quartals fällig und wird durch Einzugsermächtigung vom Girokonto abgebucht. Bei halbjährlicher und vierteljährlicher Zahlung fällt eine Verwaltungsgebühr von 5 € pro Abbuchung an, bei jährlich Zahlung im Voraus entfällt die Verwaltungsgebühr. 

 

6. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge

bis spätestens zum 15. eines jeden Quartals auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine

Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 5 € pro Überweisung zu zahlen.

 

7. Bei Zahlungserinnerungen werden zusätzlich zu den Stornokosten der Banken zusätzlich 5 € pro Erinnerung fällig. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 10 € pro Mahnung erhoben. 

 

8. Bei Eintritt in den Verein im ersten Halbjahr wird der Monatsbeitrag bei Mitgliedern mit Trainer ab dem Beitrittsmonat berechnet, zum Teil abgerundet auf den vollen Euro. 

Bei Eintritt in den Verein nach den Sommerferien wird der Monatsbeitrag bei Mitgliedern mit Trainer ab dem Beitrittsmonat und zusätzlich 2 Monatsbeiträge (zur Deckung der Versicherungs- und Verbandsbeiträgen) berechnet.

Bei Mitgliedern ohne Trainer wird bei Eintritt in den Verein im ersten Halbjahr der volle Jahresbeitrag fällig, bei Eintritt nach den Sommerferien werden 20 € auf den Jahresbeitrag erlassen (zur Deckung der Versicherungs- und Verbandsbeiträgen).

 

9. Bei Austritt von Mitgliedern mit Trainer aus dem Verein zum Halbjahr wird zur Deckung der Versicherungs- und Verbandsbeiträgen das 3. Quartal noch mit berechnet. Bei Einzelunterricht und Zweiergruppe werden nur 2 Monatsbeiträge zusätzlich berechnet.  

Bei Mitgliedern ohne Kurs werden 20 € auf den Jahresbeitrag erlassen und auf Antrag zurücküberwiesen (zur Deckung der Versicherungs- und Verbandsbeiträgen). Die Familienermäßigung kann dadurch wegfallen. 

 

10. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des

Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben

erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren. Für Zusatzangebote können ebenfalls gesonderte Gebühren erhoben werden.

 

11. Mitglieder dürfen während der Überlassungszeiten des Vereins im Hallenbad frei schwimmen, wenn das Training des Vereins nicht beeinträchtigt wird. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen Mitgliedern schwimmen. 

 

12. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50 € für die Verwaltung der Schwimmkurse und für die Bereitstellung des Materials erhoben. Diese wird bei der ersten Abbuchung hinzugerechnet. 

 

* unten finden Sie Beispiele für Quartals- und Jahresbeiträge, welche zur Orientierung dienen.

 

§ 4 Vereinskonto

 

VR-Bank Rhein Neckar

GENODE61MA2

DE29670900000092743209

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen

anerkannt.

 

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Satzung
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Rhein-Neckar Schwimm- und Sportverein Mannheim e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklich. Der Verein bietet Trainings- und Übungsstunden in den verschiedenen Sportarten sowie Schwimmkurse an.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und auf deren Wunsch beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  5. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  6. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  7. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  8. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
  2. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
  3. ein Jahresbeitrag.
  4. eventuelle Abteilungsbeiträge

 

Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt. 

Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht ruht das Stimmrecht im Verein.

  1. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist nur zum 01.01. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Eine Kündigung zum Halbjahr hat keinen Einfluss auf die Jahresmitgliedschaft, sondern nur auf die Beitragssumme. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere 

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
  4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
  5. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt
  6. Wahl der Kassenprüfer/innen
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  8. Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
  10. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  11. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Abteilungsordnungen
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

  1. Bestätigung der Jugendordnung
  2. Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

 

 

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
  2. 3 geschäftsführenden Vorsitzenden
  3. dem/der Jugendleiter/in
  4. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.

 

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  3. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.

Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich oder nebenberuflich Beschäftigte anzustellen.

 

  1. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der geschäftsführende Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
  3. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

 

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die drei geschäftsführenden Vorsitzenden. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach regelmäßiger Absprache.
  2. Die drei geschäftsführenden Vorsitzenden sind jeweils alleine vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis müssen Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,- € sowie  Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) von mindestens zwei geschäftsführenden Vorsitzenden beschlossen werden.
  3. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

 

§ 12 Abteilungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

 

§ 13 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

 

§ 15 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 16 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  2. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  3. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  4. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  5. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an "Lernen für alle - Privatinstitut für Chancengleichheit im Bildungssystem gUG (haftungsbeschränkt) zwecks Verwendung für die Förderung des Sports für Kinder.

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.01.2016 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

 

Beispiele für Quartalsbeiträge:

* diese Beispiele dienen lediglich der Orientierung

 

Beispiel 1 

2 Kinder /  mit Trainer und Eltern keine Mitglieder

Beitrag pro Quartal: 2 x 75 Euro = 150 Euro 

 

Beispiel 2 

Mutter mit Baby (unter 3 Jahre)

Beitrag pro Quartal: 62,50 Euro 

 

Beispiele Jahresbeiträge:

 

Beispiel 1 

2 Kinder / mit Trainer und Eltern keine Mitglieder

Beitrag pro Jahr: 2 x 300 Euro = 600 Euro 

 

Beispiel 2 

Mutter mit Baby (unter 3 Jahre)

Beitrag pro Jahr: 250 Euro

 

Beispiel 3 

Familie mit 2 Kindern (Eltern sind Mitglieder ohne Trainer)

Beitrag pro Jahr: 2 x 275 Euro + 2 x 60 Euro = 670 Euro

 

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